Endlich Urlaub – Sie möchten Ihre freie Zeit bei einem Urlaub mit Hund in der Schweiz genießen und keine unangenehmen Überraschungen erleben? Hier erwarten Sie die Einreisebestimmungen für Hunde in die Schweiz und viele Tipps, die den Aufenthalt mit dem Vierbeiner in der Eidgenossenschaft vereinfachen.

Einreisebestimmungen für Hunde in die Schweiz

Auf der Webseite bazg.admin.ch informiert die Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) über die Einreisebestimmungen für Hunde in die Schweiz. Entsprechend der individuellen Situation jedes Reisenden bieten die Schweizer Behörden auch eine sehr zu empfehlende Online-Abfrage an, die nach Herkunftsland (wegen des unterschiedlichen Tollwutrisikos) sowie Anzahl und Alter derjenigen Hunde filtert, die zwecks Ferienaufenthaltes Schweizer Boden betreten sollen. Nach wenigen Angaben, die man in ein paar Sekunden erledigt hat, bekommt man eine konkrete Liste der Anforderungen für die Urlausbseinreise. Das vorab für Eilige, die einen schnellen Überblick wünschen.

Wir haben sorgfältig auf den Webseiten verschiedener Schweizer Behörden recherchiert, um Sie  umfassend zum Thema informieren zu können. Dennoch können wir leider keine Garantie für Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der folgenden Angaben übernehmen.

Einreise für Hunde in die Schweiz  – über 7 Monate alt – als Heimtier

Hunde, die ein Lebensalter von 7 Monaten überschritten haben, müssen einen gültigen Mikrochip (nach ISO-Norm 11784) oder eine deutlich zu erkennende Tätowierung vorweisen. Eine Tätowierung anstelle eines Mikrochips wird durch die Schweizer Behörden nur dann anerkannt, wenn sie vor dem 03.07.2011 vorgenommen wurde. Zudem muss der gültigen Kennzeichnung des Hundes eine Impfung gegen Tollwut (EDAV-Ht Art. 8) gefolgt sein. Neben Mikrochip/Tätowierung und Tollwutimpfung ist für die Einreise eines Hundes in die Schweiz ein aktueller EU-Heimtierpass erforderlich, in dem die Tollwutimpfung dokumentiert sein muss. Stammt der Vierbeiner aus einem Land, das nicht Mitglied der EU ist, muss alternativ ein Pass aus dem entsprechenden Herkunftsland vorliegen.

Sonderregelungen für Welpen und Junghunde

Obligatorisch sind Mikrochip und EU-Heimtierausweis – so wie oben erläutert. Die Schweizer Behörden unterscheiden bei der Einfuhr von Welpen und Jungtieren zusätzlich zwischen verschiedenen Altersstufen, was wiederum mit der Tollwutimmunisierung zusammenhängt.

Welpen im Alter bis zu 56 Tage müssen grundsätzlich von ihrer Mutter begleitet werden. Zusätzlich wird hier unter Punkt 12 a auch die mögliche Begleitung durch eine Amme erwähnt. Bitte erkundigen Sie sich direkt noch einmal bei der Schweizer Behörde, falls Sie von diesem Spezialfall davon Gebrauch machen möchten. Ohne entsprechende Begleitung ist eine Einreise der Welpen in der Regel nicht möglich.

Eine Tollwutimpfung ist bei Welpen frühestens im Alter von 12 Wochen sinnvoll. Nach einer Wartezeit von 21 Tagen soll diese Erstimpfung ihre Wirkung entfaltet  haben. Sofern diese Wartefrist für den 12 bis 16 Wochen alten Welpen noch nicht abgelaufen ist, gibt der Besitzer eine sogenannte Besitzererklärung ab, in der er garantiert, dass sein Welpe seit dessen Geburt keinen Kontakt mit Wildtieren hatte, die anfällig für Tollwut sind.

Sollen Welpen im Alter von bis zu 16 Wochen als Begleitung des Mutterhundes in die Schweiz einreisen, reicht der Nachweis einer Tollwutimpfung des Mutterhundes vor dem Zeitpunkt der Geburt der Welpen aus.

Für Welpen ab 16 Wochen bis zum Alter von 7 Monaten gelten praktisch die gleichen Bestimmungen, die oben für erwachsene Tiere aufgeführt sind, zumindest bei der Einreise eines deutschen Urlaubers. Sicherheitshalber können Sie die oben schon empfohlene Online-Abfrage nutzen.

Heimtierregelung

Die  Einreisebestimmungen für Hunde in die Schweiz beziehen sich auf Hunde als Heimtiere, also nicht auf Tiere, die in der Schweiz verkauft werden sollen. Im letzteren Fall greifen gesonderte Bestimmungen für die gewerbliche Einfuhr. Es wird vorausgesetzt, das Heimtiere als Hausgenossen leben und ihren Besitzer oder eine von ihm beauftragte Person auf der Reise begleiten. Grundsätzlich gilt für die Einreise von Hunden als Heimtiere eine Begrenzung auf maximal 5 Tiere. Wenn aber zum Beispiel für Ausstellungen oder Hundesportveranstaltungen eine vorübergehende Einreise mit mehr als 5 Hunden geplant ist, dann fällt diese nicht unter gewerbliche Einfuhr, sofern die Tiere registriert und bei der Veranstaltung angemeldet sind. Auch diesbezüglich empfehlen wir die weiterführenden Informationen auf www.ezv.admin.ch.

Keine Einreise für kupierte Hunde in die Schweiz!

Hunde mit kupierten Ohren und/oder kupiertem Schwanz dürfen nicht in die Schweiz eingeführt werden. Kurz- oder Urlaubsaufenthalte sind von diesem Verbot ausgenommen. Der Hundebesitzer muss seinen Hund lediglich bei der Einreise am Zoll anmelden und eine Kaution hinterlegen. Auch einem Umzug mit kupiertem Hund in die Schweiz steht unter bestimmten Voraussetzungen nichts im Weg. Dennoch trifft in jedem Fall die Zollbehörde die Entscheidung. Detaillierte Informationen finden Sie hier.

Steuer oder Zölle für die Einfuhr von Hunden in die Schweiz

Wer einen Hund im Ausland gekauft hat und in die Schweiz importiert möchte, der muss dafür keinen  Zoll bezahlen. Dafür wird die jeweils gültige Mehrwertsteuer fällig. Um keine Schwierigkeiten zu bekommen, sollte der Kaufvertrag mit deutlich ausgewiesener Kaufsumme oder eine Quittung vorgelegt werden.

Leinen- und Maulkorbpflicht für Hunde in der Schweiz

Die Bestimmungen zur Leinen- und Maulkorbpflicht für Hunde liegen in der Zuständigkeit der Kantone bzw. Städte. Vor einem Urlaub mit Hund in der Schweiz empfiehlt es sich daher, sich entsprechend des konkreten Reisezieles zu informieren. Als mögliche Quelle kann sich etwa eignen: www.tierimrecht.org.

Eine generelle Leinenpflicht für Hunde besteht zum Schutz freilaufender Tiere in Schweizer Waldgebieten.

Hunde in der Schweizer Öffentlichkeit

Anreise und Transport

In vielen touristischen Schweizer Fortbewegungsmitteln ist die Mitnahme von Hunden problemlos möglich. Dies gilt unter anderem für die meisten Bergbahnen, Seilradbahnen etc. Auch bei vielen Schifffahrtslinien auf Schweizer Gewässern wie dem Genfer See, dem Vierwaldstätter See und dem Bodensee stellt der Transport von Hunden kein Problem dar. Je nach Zuständigkeit werden die Vierbeiner kostenfrei befördert oder der Besitzer zahlt für seinen Hund den halben Fahrpreis. Unabhängig vom Transportmittel sind für den Transport die Richtlinien des Tierschutzgesetzes und bei Flügen die der International Air Transport Association (IATA) einzuhalten.

Unser Tipp zum Thema Umwelt: Auf Schweizer Autobahnraststätten finden sich spezielle Hundetoiletten. Lassen Sie Ihren Hund diese Toiletten benutzen. Für die Beseitigung der Hinterlassenschaften von Vierbeinern außerhalb dieser Hundetoiletten kommen unter verantwortungsvollen Hundebesitzern Plastiktüten & Co. zur Anwendung.

Baden mit Hund in der Schweiz

Lockt in Sommerurlauben die Erfrischung im kühlen Nass, stehen Hundebesitzern an vielen Schweizer Badeseen separate Abschnitte zur Verfügung, in denen Zwei- und Vierbeiner gemeinsam Abkühlung finden können. Mehr Tipps zur Freizeitgestaltung und das Baden mit Hunden in der Schweiz finden Sie auf der spezialisierten Webseite www.schweiz-hund.net.

Die Höflichkeit des Gastes gebietet es,…

sich an die örtlichen Regelungen für den Umgang mit Hunden zu halten. Die Schweizer Kantone haben bei ihrer Gesetzgebung ein hohes Maß an Autonomie. So kann es durchaus passieren, dass die Richtlinien für Hundebesitzer je nach Landesteil oder Gemeinde voneinander abweichen. Als Hundebesitzer Ordnung zu halten ist aber eine Empfehlung, die man generell für alle Gebiete der Schweiz geben kann.

Wichtiger Hinweis

Unsere Reisetipps und die Einreisebestimmungen für Urlaub mit Hund in der Schweiz wurden gewissenhaft recherchiert. Dennoch können wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen.